Einfuhrumsatzsteuer: So wird sie berechnet, bezahlt und zurückgeholt
Kurz erklärt: Die Einfuhrumsatzsteuer, kurz EUSt, fällt an, wenn Waren aus einem Land außerhalb der EU nach Deutschland eingeführt werden. Sie wird vom Zoll erhoben, beträgt 19 oder 7 Prozent und berechnet sich nicht nur vom Warenwert. Unternehmen können sie in aller Regel als Vorsteuer zurückholen. Mit der Fiskalverzollung lässt sie sich in bestimmten Fällen ganz vermeiden.
Für viele Unternehmen ist die Einfuhrumsatzsteuer der größte Posten bei der Einfuhr, oft deutlich größer als der Zoll selbst. Selbst wenn eine Ware zollfrei ist, etwa mit einem Präferenznachweis, fällt die EUSt trotzdem an. Wer weiß, wie sie berechnet wird und wann sie fällig ist, plant seine Liquidität besser und vermeidet teure Fehler beim Vorsteuerabzug.
Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer berechnet?
Grundlage ist nicht der reine Rechnungsbetrag. Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus drei Teilen zusammen: dem Zollwert der Ware, den darauf erhobenen Einfuhrabgaben wie Zoll und Verbrauchsteuern und den Kosten für den Transport bis zum ersten Bestimmungsort in der EU. Darauf wird der Steuersatz angewendet, in den meisten Fällen 19 Prozent.
Ein Rechenbeispiel
Das Beispiel zeigt, warum die EUSt oft unterschätzt wird: Sie wird auch auf den Zoll und die Transportkosten berechnet. Welcher Zollsatz für Ihre Ware gilt, hängt von der Zolltarifnummer und vom Ursprung ab.
Wann ist die Einfuhrumsatzsteuer fällig?
Ohne Aufschubkonto
Ohne Zahlungsaufschub wird die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den übrigen Einfuhrabgaben innerhalb von zehn Tagen nach der Mitteilung durch den Zoll fällig. Das Geld fließt also ab, lange bevor die Ware verkauft ist.
Mit Aufschubkonto
Mit einem bewilligten Zahlungsaufschub verschiebt sich die Fälligkeit deutlich. Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt seit Dezember 2020 eine Sonderregel im Umsatzsteuergesetz: Sie wird erst am 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats fällig. Für Unternehmen mit regelmäßigen Importen ist das ein spürbarer Vorteil für die Liquidität.
Vorsteuerabzug: So holen Sie die EUSt zurück
Wer Waren für sein Unternehmen einführt und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend machen. Im Ergebnis ist sie dann für das Unternehmen kein Kostenfaktor, sondern eine Vorfinanzierung.
Wer den Abzug geltend machen darf
Abziehen darf die EUSt, wer zum Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die Ware hat. Das ist nicht automatisch derjenige, der die Zollanmeldung abgibt oder die Steuer bezahlt. Deshalb muss in der Anmeldung der richtige Einführer stehen. Als Beleg dient der Einfuhrabgabenbescheid des Zolls.
Einfuhr ohne Einfuhrumsatzsteuer: die Fiskalverzollung
Geht die Ware nach der Einfuhr direkt in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiter, kann sie steuerfrei eingeführt werden. Man spricht von Fiskalverzollung oder Verfahren 42. Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht dann gar nicht erst, versteuert wird im Bestimmungsland. Voraussetzung sind unter anderem gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und ein Nachweis, dass die Ware tatsächlich weiterbefördert wurde. Mehr unter Fiskalverzollung.
Keine Freigrenze bei Kleinsendungen
Früher waren Sendungen mit geringem Wert von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Freigrenze ist seit Juli 2021 abgeschafft. Seitdem fällt die EUSt grundsätzlich ab dem ersten Euro an.
Häufige Fehler bei der Einfuhrumsatzsteuer
- Transportkosten vergessen: Die Kosten bis zum ersten Bestimmungsort gehören in die Bemessungsgrundlage. Fehlen sie, drohen Nachforderungen.
- Falscher Einführer angemeldet: Steht in der Anmeldung nicht das Unternehmen mit der Verfügungsmacht, kann der Vorsteuerabzug verloren gehen.
- Beleg fehlt: Ohne Einfuhrabgabenbescheid lässt sich der Vorsteuerabzug nicht nachweisen.
- Aufschub nicht genutzt: Wer regelmäßig importiert und sofort zahlt, bindet unnötig Liquidität.
- Verfahren 42 ohne Nachweise: Fehlt der Nachweis der Weiterlieferung, wird die Einfuhrumsatzsteuer nachträglich fällig.
Einfuhrumsatzsteuer mit der Öztep Transporte GmbH
Wir übernehmen Ihre Einfuhranmeldung über ATLAS und achten darauf, dass Zollwert, Transportkosten und Einführer korrekt angegeben sind. So stimmt die Bemessungsgrundlage. Der Einfuhrabgabenbescheid passt dann auch für Ihren Vorsteuerabzug. Geht Ihre Ware in ein anderes EU-Land weiter, wickeln wir die Einfuhr auf Wunsch als Fiskalverzollung ab.
- Import: Einfuhranmeldung, Abgabenberechnung und Freigabe. Mehr unter Zollabfertigung Import.
- Fiskalverzollung: steuerfreie Einfuhr bei Weiterlieferung in die EU. Mehr unter Fiskalverzollung.
- EORI-Nummer: die Voraussetzung für jede Anmeldung. Mehr unter EORI-Nummer.
Hinweis: Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen und ersetzt keine Steuerberatung. Für Fragen zu Ihrem Vorsteuerabzug ist Ihre Steuerberatung der richtige Ansprechpartner. Für die Zollanmeldung sind wir es: 0201 17189840.

